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Lehrstuhl für Pädagogik bei geistiger Behinderung

Praktikums-FAQ für Studierende in der Erweiterung

Wichtig: Ein Erweiterungsstudium stellt eine Zusatzqualifikation dar (eine andere, als die bereits studierten Fachrichtungen) und ist nicht mit der "Zweiten Fachrichtung" zu verwechseln. Für ein Erweiterungsstudium müssen Sie entsprechend eingeschrieben sein.

Um sich im Erweiterungsfach für die Teilnahme an den Staatsexamina zu qualifizieren, ist das Absolvieren eines Pflichtpraktikums gem. §102 LPO-I erforderlich. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und deren Beantwortung:

Sie haben die Zulassung zur Erweiterung VOR 2020 erhalten:

für Sie gilt LPO-I vom 13.03.2008(2019): 3 Praktika im Umfang von 2x3 Wochen + 1x2 Wochen (=8 Wochen). Hierzu ist über jedes Einzelpraktikum ein Praktikumsbericht anzufertigen. (Staatsexamen: 1x schrftl & 2x mdl.)

 

Sie haben die Zulassung zur Erweiterung NACH/MIT 2020 erhalten:

Sie haben die Wahl zwischen 2 Rechtsständen:

  1. gem. LPO-I vom 13.03.2008(2019): 3 Praktika im Umfang von 2x3 Wochen + 1x2 Wochen (=8 Wochen). Hierzu ist über jedes Einzelpraktikum ein Praktikumsbericht anzufertigen. (Staatsexamen: 1x schrftl & 2x mdl.)
  2. gem. LPO-I vom 13.03.2008(2020): 1 Praktikum im Umfang von 2 Wochen. Hierzu ist ein Praktikumsbericht anzufertigen. (Staatsexamen: 1x schriftl.)

Gem. Prüfungsordnung VOR 2020/21:

  1. Praktika werden auf dem Laufzettel des Praktikumsamtes erbracht ("orangene Karte").
  2. Schlussprüfung durch das Praktikumsamt = Nachweis

 

Gem. Prüfungsordnung AB 2020/21:

  • Praktikumsbeauftragte des Lehrstuhls bestätigen durch Unterschrift die fachliche Anerkennung des Praktikums (= Nachweis).

Gemäß §102 LPO-I, Abs. 1 müssen Sie mindestens 2 Wochen Lehramtspraktikum in einer entsprechenden Förderschule nachweisen. Darüberhinaus gelten folgende Bedingungen:

  • die zwei Wochen sind zusammenhängend zu erbringen
  • das Praktikum umfasst mindestens 10 Schultage
  • das Praktikum ist in der vorlesungsfreien Zeit (während des Studiums!) zu erbringen

Praktika in der Erweiterung müssen selbst gesucht werden! Diese Praktika dürfen Sie NICHT in Unterfranken selbst suchen.

Gehen Sie wiefolgt vor:

  1. Anfrage bei der betreffenden Schule
  2. Ausfüllen des Antrags zur Selbstsuche (dasselbe Formular des Praktikumsamtes wie in der 2. Fachrichtung)
  3. Einholen der Bestätigung durch die Schulleitung
  4. Bestätigung der fachlichen Eignung durch Vertreter:innen unseres Lehrstuhls (Praktikumsverantwortliche)
  5. Übersenden des vollständig gegengezeichneten Antrags an das Praktikumsamt

Grundsätzlich gilt: In der besuchten Einrichtung müssen Kinder im Spektrum des sonderpädagogischen Schwerpunktes Geistige Entwicklung unterrichtet werden. Insbesondere trifft dies auf folgende Gegebenheiten sicher zu:

  • Schulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung
  • Schulen mit dem sonderpädagogischem Schwerpunkt körperliche-motorische Entwicklung (kmE): In Abteilungen, welche nach dem Lehrplan für den sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung unterrichtet werden
  • Schulen mit dem sonderpädagogischem Schwerpunkt Sehen: In Abteilungen, welche nach dem Lehrplan für den sonderpädagogischen Schwerpunkt Geistige Entwicklung unterrichtet werden
  • Schulen mit dem Schulprofil Inklusion: formlose Bestätigung durch Schulleitung über die Unterrichtung min. 1 entsprechenden Schülers oder Schülerinn erforderlich

Sie sind sich nicht sicher? In diesem Fall nehmen Sie gerne Kontakt mit den Praktikumsverantwortlichen auf.

Nicht anerkennungsfähig sind:

  • Praktika/Berufserfahrung in pädagogischen Ausbildungsberufen (Erzieher:innenausbildung; HEP-Ausbildung o.Ä.)
  • Tätigkeiten im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes o.Ä.
  • Tätigkeiten als Schulbegleitung o. Individualassistenz
  • Praktika, welche im Zuge anderer Pflichtpraktika für das Lehramtsstudium bereits angerechnet wurden

 

Ausname für die Anerkennung praktischer Vorerfahrung:

  • nachweisliche (!) Unterrichtstätigkeiten in der Rolle einer mit Lehre beauftragten Person über mindestens 4 zusammenhängende Wochen (20 Schultage)!

 

Bitte sehen Sie davon ab, individuelle Anfragen an die Praktikumsverantwortlichen zu stellen, wenn die Tätigkeiten klar den "nicht anerkennungsfähigen Tätigkeiten" zuzuordnen sind. Für anerkennungsfähige Tätigkeiten ist ohne Aufforderung eine offizielle Bestätigung inkl. Tätigkeitsbeschreibung durch den vorherigen Arbeitgeber vorzulegen!

Um sich das absolvierte Praktikum durch unsere Fachrichtung anerkennen zu lassen, ist das Anfertigen eines Praktikumsberichts erforderlich.

Grundsätzlich gelten die Anforderungen aus dem Leitfaden für die Erste und Zweite Fachrichtung mit folgenden Erleichterungen:

  • Es muss lediglich ein eigener Unterrichtsversuch im Sinne einer UV aufbereitet werden
  • in Anpassung an den geringen Umfang der Praktikumsdauer, müssen Sie lediglich 2-3 pädagogische Situationen beschreiben und reflektieren
  • Sie müssen nicht alle Schülerinnen und Schüler der Praktikumsklasse i.S.v. Schülerbeobachtungen erfassen. Wählen Sie hierzu 3 Schüler:innen exemplarisch zur Bearbeitung aus.

Legen Sie Bitte bei der Beschreibung der Rahmenbedingungen sowie der Abschlussreflexion besonderes Augenmerk auf Besonderheiten dieser Schulart/dieses Schwerpunktes im Vergleich zu Ihrer grundständig Studierten Ausrichtung!

Sie müssen KEINE verpflichtenden Seminare besuchen.

In Anlehnung an §102 LPO-I, Abs.1 sowie zur Vorbereitung auf zukünftige Tätigkeiten empfehlen (!) wir den Besuch weiterer pädagogisch-didaktischer Veranstaltungen aus unserem Angebot sowie deren Verbuchung und Erfassung im "freien Bereich" (Überbuchung). Eine Orientierung könnten die Studienverlaufspläne für das Studium der Pädagogik bei Geistiger Behinderung i.S. der 2. Fachrichtung bieten.

Stand: 18.01.2024 (MU)